© Foto TVB Mondsee-Irrsee/Valentin Weinhäupl: Ein Pärchen sitzt am Seeufer des Mondsees mit Ausblick auf Seerosen, den Schafberg und die Drachenwand.
© Fischen ©TVB Dittlbacher
Fische im Netz, Blick auf den See und die Berge

Petri Heil!
#Mondsee #Irrsee

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Bestimmungen für die Angelfischerei am Mondsee

Schonzeiten:
Die Schonzeiten und Mindestmaße sind auf der Fischer- bzw. Gastkarte abgedruckt und diese sind einzuhalten. Ausnahmen für den Mondsee:

  • Seeforelle: Schonzeit 16. Oktober bis 15. Dezember, mind. 50 cm
  • Hecht: Schonzeit 01. April bis 15. Mai, mind. 50 cm
  • Karpfen: Schonzeit 01. Juni bis 30. Juni, mind. 35 cm
  • Brachse: Schonzeit 16. Mai bis 15. Juni, mind. 30 cm
  • Reinanke: Schonzeit 01. Oktober bis 15. Februar, mind. 30 cm
  • Maräne: Schonzeit 01. Oktober bis 15. Februar, mind. 30 cm
  • Laube: keine
  • Seesaibling: 16. September - 15. Dezember, mind. 25 cm
  • Wels oder Waller, keine, kein

Für Köder besteht bezüglich der Größe keine Einschränkung. Lebendköder sind verboten.

I. Allgemeines:
Zur Ausübung der Angelfischerei sind aufgrund § 20 OÖ Fischereigesetzes 3 Voraussetzungen zu erfüllen:

1) Nachweis der fischereilichen Eignung: OÖ Fischerkarte, Legitimation eines anderen Bundeslandes oder Staates.

2) Jahresfischerkarte und Entrichtung der Jahresfischerkartenabgabe

3) Gültige Fischereilizenz für den Mondsee
- Die ausgestellten Fischereilizenzen erstrecken sich auf den ganzen Mondsee, nicht jedoch auf die in den Mondsee einmündenden Bäche, den Seeausfluss (Seeache), den Drachensee in St. Lorenz und den Egelsee in Scharfling (Ausnahme: Befristete Sperrzonen siehe Punkt IV)
- Die mit der Fischereilizenz erworbene Berechtigung ist nicht übertragbar und wird nicht zurückgenommen.
- Der Erwerb von Mehrfachlizenzen für den Mondsee, durch dieselbe Person ist nicht gestattet.
- Die Anglerfischerei beginnt am 1. April und endet am 2. November und darf mit Ausnahme des April (im April ist Nachtfischerei verboten) Tag und Nacht ausgeübt werden.
- Lizenzen gelten immer von 00:00 Uhr Beginntag bis 24:00 Uhr Endtag

II. Ausübung der Angelfischerei:
A) Ohne Reinanken und Maränenfischerei
1. Die Angelfischerei darf nur vom Ufer ausgeübt werden.
2. Es ist die Verwendung von höchstens 2 Geräten gleichzeitig gestattet, die PERSÖNLICH zu beaufsichtigen sind. Zusätzlich ist die Verwendung einer Senke (Daubel) mit einer Größe von max. 1×1 m zum Fang von Köderfischen erlaubt.
3. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist von den Fanggeräten der Berufsfischer ein ausreichender Abstand (mindestens 50 m) einzuhalten.
4. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist die Beschädigung von Schilf, Binsen oder Wasserpflanzen, insbesondere bei der Wattfischerei, zu vermeiden.
5. Die Angelfischerei ist weidgerecht auszuüben. Verbotene Fangmethoden sind insbesondere die Verwendung von Legschnüren und Schlingen, sowie das Stechen, Haken oder Harpunieren der Fische und die Verwendung von künstlichen Lichtquellen (z.B. ins Wasser strahlende Lampen, leuchtende Köder usw.). Die im Fischereigesetz abgedruckten Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. 
7. Der Verkauf und die gewerbliche Verwertung der gefangenen Fische ist verboten.

 

B) Reinanken- und Maränenfischerei:
Zeit: 1. April bis 30. September
Bei Ausübung der Angelfischerei darf nur ein einziges "Paternoster-System" mit höchstens 5 Haken verwendet werden.
Fangbeschränkung:
Der Fang von Saiblingen sowie der Massenfang von Lauben ist ausnahmslos verboten. Reinanken und Maränen: 4 Stück Edelfisch pro Tag. Die gefangenen Reinanken und Maränen sind sofort unter Angabe des Datums und der Uhrzeit in die vom Fischereiausschuss ausgegebenen Fanglisten mit Kugelschreiber einzutragen.

III. Lizenzen:
1. Für Kinder unter 12 Jahren ist das Fischen vom Ufer mit der einfachen Angel (Nachtfischerei sowie Reinanken- und Maränenfischerei verboten!) bis auf Widerruf gestattet. 
Bitte beachte, dass trotzdem nur mit 2 Angeln (Fischer mit Berechtigung und Kind) gefischt werden darf!
2. Für Kinder, die während der Fischereisaison das 12. Lebensjahr vollenden, können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Jugendlizenz erwerben.
3. Es gibt Saison, Monats- und Wochenlizenzen. (Bezüglich der Ausübung der Angelfischerei mit Jugendlizenzen gelten die unter Pkt. I. u. II. A) angeführten Bestimmungen.
4. Für Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können Saison-,  Monats-, 2-Tages- und Tageslizenzen erworben werden. Nähere Informationen bei den Ausgabestellen.

Bootslizenz:
Es werden nur eine beschränkte Anzahl an Bootslizenzen ausgegeben, Warteliste!

IV. Sperrzonen:
1. SAIBLINGSSPERRGEBIET: Kienbach bis Schiffssteg Kreuzstein. Darf nur vom 16. Mai bis 15. September befischt werden.

2. NATURSCHUTZGEBIET FUSCHLERACHE: Betretungs- und Befahrungsverbot innerhalb des (Piloten mit Hinweisschildern) gekennzeichneten Gebietes. Erlaubt ist das Fischen von der Schotterbank aus (Mündungsbereich) vom 1. 4. bis 30. 6. und vom 15. 8. bis 2. 11. Der Zugang ist nur auf dem Weg links der Fuschlerache erlaubt.

3. SCHILFSPERRZONEN: In der Zeit vom 1. April bis 15. Mai.

a) Schilfgebiet zwischen Baggersee und Kläranlage

c) Schilfgebiet links von Warte am See bis zum Badeplatz Mayerhofer, ausgenommen der Bereich des öffentlichen Badeplatzes Loibichl

d) Schilfgebiet Abel-Mosinger (Bucht “Pichl”)

e) Schilfgebiet von der ersten Bootshütte links bis zur ersten Badehütte rechts vom Ausfluss des Egelsees.

f) Schilfgebiet nördlich der Dachsbrücke von Straßen-km 35 bis zum ersten Gebäude vor dem Orterbach.

4. SEEPROMENADE MONDSEE: In der Zeit von 1. Mai bis 30. September von 08:00 bis 20:00 Uhr für das öffentlich zugängliche Ufer im Bereich der Seepromenade Mondsee

FANGMELDUNGEN: Bezieher von Saisonlizenzen sind verpflichtet, bis 30. 11. d. J. eine Fangmeldung bei einer der angeführten Lizenzausgabestellen abzugeben. Formulare sind bei den Lizenzausgabestellen erhältlich

Wichtig: Allfällige Beschädigungen an den Fanggeräten der Berufsfischer sind unverzüglich dem nächsten Berufsfischer oder an eine der Lizenzausgabestellen zu melden. In den meisten Fällen sind solche Schäden durch eine vom Angelfischer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (Haushaltsversicherung) gedeckt.

 

ACHTUNG: Im Moment gibt es nur einige Gastfischerkarten!

Fischerkarten sind ansonsten nur mit einer Fischerlegitimation erhältlich!